Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grundsteuerklage vom VG Düsseldorf abgewiesen
Das die die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer in Frage stellende Klage von Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Peter Leuchtenberg abgewiesen; Berufung wurde nicht zugelassen.
Nach Auffassung des Gerichts wird durch die Grundsteuer der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt. Darauf allerdings hatte sich der Kläger, der die Grundsteuer als „Sonder-Vermögensteuer” nur für Grundbesitzer einstuft, berufen, weshalb insbesondere der existenznotwendige Bereich – also das Wohnen – von der Steuer auszunehmen sei (vgl. dazu bereits Balke, NWB Beratung aktuell 36/2005). Demgegenüber verweist das VG Düsseldorf auf das BVerfG, das entschieden hat, dass die Grundsteuer eine sog. Objektsteuer sei. Das bedeute, dass der Grundbesitz ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten erfasst werde. Daraus folgert die 25. Kammer des VG Düsseldorf, dass die für sog. Sollertragsteuern (z. B. die frühere Vermögensteuer) entwickelten Grundsätze des BVerfG für die Grundsteuererhebung nicht gleichermaßen gelten.
Die Kammervorsitzende ging auf die Argumentation der Kläger (vgl. dazu Leuchtenberg, ...