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BVerwG 21.03.1996 4 A 11/95

Immissionsschutz; | Anforderungen an den Verkehrslärmschutz

Das in der 16. BImSchV verwirklichte Lärmschutzkonzept verstößt nicht deshalb gegen § 41 Abs. 1 BImSchG, weil die Immissionsgrenzwerte den Charakter von Mittelungspegeln haben. Der Lärmschutz im Straßenbau braucht sich grundsätzlich nicht an möglichen Spitzenbelastungen, sondern nur an der vorausschätzbaren Durchschnittsbelastung auszurichten. Es läßt sich rechtlich nicht beanstanden, wenn der Straßenbaulastträger bei einem Straßenbauvorhaben, das im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen i. d. F. v. als ,,vordringlicher Bedarf'' dargestellt ist, auf das Jahr 2010 als Prognosehorizont für die Lärmberechnung abstellt (). Welches Maß an Lärmschutz der Planungsträger bei Anwendung des § 2 der 16. BImSchV zu gewährleisten hat, bestimmt sich grundsätzlich nach der baulichen ...

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