1. Belege, die von einer Umsatzsteuersonderprüfung für ordnungsgemäß befunden worden sind, können – ohne daran durch § 173
Abs. 2 AO gehindert zu sein – von einer späteren Umsatzsteuersonderprüfung beanstandet werden, wenn nicht aufgrund der ersten
Prüfung der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben worden ist.
2. An die Belegnachweise nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UStDV und nach § 17a Abs. 1 Satz 2 UStDV sind hohe Anforderungen zu stellen.
Die für die Steuerfreiheit maßgeblichen Umstände müssen sich unmittelbar und ohne Weiteres aus den Belegen ergeben. Es muss
aus ihnen hervorgehen, wer in wessen Verantwortung das Wirtschaftsgut ins Ausland verbringt. Es muss sich um eine eigenständige
Erklärung der fraglichen Person handeln, nicht um einen formelhaften Zusatz auf der Rechnung oder im Kaufvertrag.
3. Der Belegnachweis kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides geführt werden.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 375 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2006 S. 310 SAAAB-76113
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FG des Saarlandes, Beschluss v. 15.12.2005 - 1 V 277/05
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