Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Gaststätten-GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen
Leitsatz
1. Vergütungen, die eine GmbH ihrem Geschäftsführer für Überstunden und/oder für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit leistet,
stellen regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) dar. Diese Beurteilung gilt im Grundsatz gleichermaßen für beherrschende
wie für nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer.
2. Die Zuschläge führen ausnahmsweise nicht zu vGA, wenn nachgewiesen werden kann, dass für die Gewährung ausschließlich betriebliche
Gründe entscheidend waren (Ausführungen zum externen und internen Fremdvergleich als Maßstab für die betriebliche Veranlassung).
3. Betriebliche Gründe für die gesonderte Vergütung von zu unüblichen Zeiten erbrachten Leistungen des Gesellschafter-Geschäftsführers
einer Gaststätten-GmbH können weder auf einen äußeren noch auf einen inneren Fremdvergleich gestützt werden, wenn die Zuschläge
der Höhe nach auf einen Betrag begrenzt (gedeckelt) werden, der schon bei Wahrnehmung der vertraglich übernommenen Pflichten
regelmäßig erreicht oder überschritten wird, und wenn im Betrieb keine gesellschafterfremden Arbeitnehmer angestellt sind,
die in mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer vergleichbarer Weise beschäftigt sind.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 438 Nr. 6 GmbHR 2006 S. 671 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2006 S. 642 YAAAB-76111
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.11.2005 - 3 K 22/03
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