Klagebefugnis wegen Kindergeldrückforderung nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz
1. Ergeht nach Eröffnung des
Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers ein
nicht an den Treuhänder, sondern den Kläger persönlich
gerichteteter Kindergeldaufhebungs- und Kindergeldrückforderungsbescheid,
so ist der Kläger klagebefugt, wenn er rügt, die Ansprüche
hätten nicht gegen ihn persönlich, sondern nur noch gegenüber
dem Treuhänder (Anmeldung zur Insolvenztabelle) geltend gemacht werden
dürfen.
2. Nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens darf für vor Eröffnung des Insolvenzverfahren
liegende Kindergeldzeiträume kein Aufhebungs- und
Rückforderungsbescheid mehr erlassen werden, da es sich insoweit um
Insolvenzforderungen i.S. von § 38 InsO handelt. Ein gleichwohl unter
Missachtung von § 87 InsO erlassener Bescheid der Familienkasse ist
nichtig.
3. Auch wenn es sich um eine nach
Insolvenzeröffnung begründete Forderung handeln würde, wäre
der an den Kläger persönlich gerichtete Aufhebungs- und
Rückforderungsbescheid nichtig, da eine Masseverbindlichkeit nur durch
Leistungsbescheid gegenüber dem Treuhänder festgesetzt werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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