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FG München Urteil v. - 10 K 4333/03 EFG 2006 S. 589 Nr. 8

Gesetze: EStG § 70 Abs. 2, InsO § 304 Abs. 1 S. 1, InsO § 174 Abs. 1 S. 1, InsO § 80, InsO § 87, InsO § 38, InsO § 41, InsO § 55, FGO § 40, AO § 125, AO § 37 Abs. 2

Klagebefugnis wegen Kindergeldrückforderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Leitsatz

1. Ergeht nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers ein nicht an den Treuhänder, sondern den Kläger persönlich gerichteteter Kindergeldaufhebungs- und Kindergeldrückforderungsbescheid, so ist der Kläger klagebefugt, wenn er rügt, die Ansprüche hätten nicht gegen ihn persönlich, sondern nur noch gegenüber dem Treuhänder (Anmeldung zur Insolvenztabelle) geltend gemacht werden dürfen.

2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens darf für vor Eröffnung des Insolvenzverfahren liegende Kindergeldzeiträume kein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid mehr erlassen werden, da es sich insoweit um Insolvenzforderungen i.S. von § 38 InsO handelt. Ein gleichwohl unter Missachtung von § 87 InsO erlassener Bescheid der Familienkasse ist nichtig.

3. Auch wenn es sich um eine nach Insolvenzeröffnung begründete Forderung handeln würde, wäre der an den Kläger persönlich gerichtete Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nichtig, da eine Masseverbindlichkeit nur durch Leistungsbescheid gegenüber dem Treuhänder festgesetzt werden kann.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 589 Nr. 8
OAAAB-76110

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FG München, Urteil v. 23.11.2005 - 10 K 4333/03

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