Abzug von Aufwendungen für eine Machbarkeitsstudie als Betriebsausgaben
Leitsatz
1. Insbesondere bei Auslandssachverhalten muss der Steuerpflichtige bereits bei einem steuerrelevanten Geschäftsabschluss
seine Beweisvorsorgepflicht bedenken und sich die insoweit erforderliche Nachweismöglichkeit vertraglich sichern. Hat er das
nicht getan, obwohl es ihm möglich gewesen wäre und war im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses eine Beweisvorsorge „veranlasst”,
so kann er sich nicht darauf berufen, dass er gehindert sei, den Sachverhalt aufzuklären oder die Beweismittel zu beschaffen.
2. Ein hinreichender Nachweis angeblich in bar geleisteter Betriebsausgaben für eine durch einen ausländischen Geschäftspartner
erstellte Machbarkeitsstudie zur Erarbeitung eines Projekts zur Wasser- und Stromversorgung in ländlichen Gebieten ist nicht
erbracht, wenn kein Zahlungsnachweis erbracht wurde, der wissenschaftliche Gehalt der Studie in krassem Missverhältnis zu
den Aufwendungen steht, der Unternehmer nie einen offiziellen Auftrag für ein entsprechendes Projekt erhalten hat und darüber
hinaus Zweifel bestehen, ob die beauftragte Firma überhaupt in der Lage gewesen wäre, die abgerechneten Leistungen auszuführen.
Fundstelle(n): DAAAB-76105
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 13.10.2005 - 1 K 796/03
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