1. Der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen, der nach dem Kaufvertrag offenbar der Durchführung des Ausgleichsleistungsgesetz
(AusglLeistG) dienen sollte, ist nicht nach dem Eigentumsübertragungsgesetz (EigentÜbertrG) von der Grunderwerbsteuer befreit.
2. Der Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem EigentÜbertrG unterfallen nur Verkäufe volkseigener land- und forstwirtschaftlicher
Nutzflächen durch die Treuhand Land- und Forstwirtschaft.
3. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 16 Nr. 2 GrEStG auf Erwerbe nach dem AusglLeistG liegen nicht vor.
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 31.08.2005 - 2 K 295/02