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OFD Münster

Entschädigungen und Vergütungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)

Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 2/2006

Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) wurde zum aufgehoben. Das neu eingeführte Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) ist zum in Kraft getreten. Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Leistungen, für die Entschädigungen oder Vergütungen nach diesem Gesetz gezahlt werden gilt Folgendes:

1. Tätigkeit von Zeugen und ehrenamtlichen Richtern

Die Entschädigung der Zeugen und ehrenamtlichen Richter nach dem JVEG ist echter Schadensersatz (vgl. Abschnitt 3 Abs. 8 Satz 1 UStR 2005).

Die Entschädigungen, die nach Abschnitt 4 JVEG (ehrenamtliche Richter, §§ 15 bis 18 JVEG) und Abschnitt 5 JVEG (Zeugen, §§ 19 – 23 JVEG) gezahlt werden, sind als echter Schadensersatz nicht umsatzsteuerbar.

2. Tätigkeit von Sachverständigen, sachverständigen Zeugen, Dolmetschern und Übersetzern

Die Vergütungen von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern nach Abschnitt 3 JVEG (§§ 8 – 14 JVEG) stellen dagegen Entgelt für eine Leistung dar und sind damit umsatzsteuerbar (vgl. Abschnitt 3 Abs. 8 Satz 2 UStR 2005).

Der sachverständige Zeuge ist für umsatzsteuerliche Zwecke wie ein Sachverständiger zu behandeln. Eine Unterscheidung zwischen Sachverständigen und sachverständigen Zeugen ist insoweit nicht erforderlich. Der sachverständige Zeuge ist dem Sachverständigen vergleichbar und wird regelmäßig wie ein Sachverständiger nach Abschnitt 3 JVEG vergütet. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang nach welchem Abschnitt der JVEG gezahlt wird. Erfolgt die Vergütung nach Abschnitt 3 JVEG liegt eine umsatzsteuerbare Leistung vor.

3. Tätigkeit der Ärzte, die für Sozialbehörden gutachterlich tätig sind

Ärzte, die für die Sozialbehörde gutachterlich tätig werden, erhalten nach § 21 Abs. 3 S. 4 SGB X Entschädigungen oder Vergütungen entsprechend den Vorschriften des JVEG.

Beispiele

a) Ein Arzt stellt dem Versorgungsamt auf Anfrage lediglich Behandlungsdaten eines Patienten zur Verfügung. Er wird dabei als bloßer Zeuge tätig und nach § 21 Abs. 3 S. 4 SGB X i. V. m. § 19 JVEG entschädigt. Nach Abschnitt 3 Abs. 8 Satz 1 UStR 2005 handelt es sich dabei um nicht steuerbaren Schadensersatz.

b) Ein Arzt wird vom Versorgungsamt als sachverständiger Zeuge herangezogen und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Die Vergütung richtet sich nach § 21 Abs. 3 S. 4 SGB X i. V. m. §§ 8 – 14 JVEG. Damit ist nach Abschnitt 3 Abs. 8 Satz 2 UStR 2005 ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch gegeben. Der Umsatz ist mit dem Regelsteuersatz steuerpflichtig, da die Steuerbefreiungsvorschriften der § 4 Nr. 14 und 16 UStG nicht anwendbar sind. (vgl.  IV D 1 – S 7170 – 201/01, BStBl 2001 I S. 826)

OFD Münster v.

Fundstelle(n):
ZAAAB-76086