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Voraussetzung für die Annahme nachträglicher Anschaffungskosten
Für die Annahme nachträglicher Anschaffungskosten ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend. Vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen (hier: Anliegerbeiträge für erschlossenes Betriebsgrundstück) an (Bezug: § 8 Abs. 1 KStG; § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 240 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1, § 255 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB; § 17, § 21 SächsKAG).▶NWB FAAAB-72442
▶Praxishinweise: Für die Beurteilung, ob nachträgliche Anschaffungskosten vorliegen, knüpft das Steuerrecht unmittelbar an das Handelsrecht an. Zu den Anschaffungs- bzw. Anschaffungsnebenkosten gehören daher nur solche Aufwendungen, die geleistet S. 30werden, um den Vermögensgegenstand (= das Wirtschaftsgut) zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Es muss also ein ...