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StuB Nr. 1 vom Seite 40

Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten

Wird die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Menschen erst vom Widerspruchsausschuss erteilt, so muss die Kündigung unverzüglich erklärt werden, sobald der Arbeitgeber sichere Kenntnis davon hat, dass der Widerspruchsausschuss zustimmt. Hierfür reicht die mündliche Bekanntgabe aus, dass dem Widerspruch stattgegeben wird (§ 626 Abs. 1 BGB, § 91 SGB IX; , DB 2005 S. 2028).

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