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Auskunftsrechte des GmbH-Gesellschafters gegenüber dem Insolvenzverwalter
Das Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters aus § 51a GmbHG, das weder mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt noch bis zur Aufhebung dieses Verfahrens ruht, gestattet diesem zwar die Einsicht in die konkret bezeichneten und vom Insolvenzverwalter in Verwahrung genommenen Geschäftsunterlagen, soweit sie sich auf Zeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehen. Für die danach liegenden Zeiträume scheidet dagegen ein individueller Auskunftsanspruch des GmbH-Gesellschafters gegenüber dem Insolvenzverwalter bezüglich der Insolvenzmasse regelmäßig aus. Insoweit wird § 51a GmbHG durch die speziellen Regelungen der InsO verdrängt ( 3Z BR 246/04, ZInsO 2005 S. 816).