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StuB Nr. 1 vom Seite 40

Aufklärungspflichten bei eingeschränktem Mandat

Aufgrund eines eingeschränkten Mandats muss ein StB den Mandanten vor steuerlichen Nachteilen, die außerhalb des Mandats drohen, nicht warnen, wenn er davon ausgehen darf, der Mandant sei anderweitig fachkundig beraten (hier: durch einen RA). Leitet der Berater daraus, dass der Mandant eine besondere Nachfrage bei ihm unterlassen habe, ein Mitverschulden her, muss er darlegen und beweisen, dass die Anfrage unterblieben ist ().

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