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StuB Nr. 1 vom Seite 30

Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG

Bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen sind u. a. die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG). Sofern in diesem Zusammenhang bislang die „Richttafeln 1998” von Prof. Klaus Heubeck verwendet wurden, ist zu beachten, dass diese Anfang Juli 2005 durch die „Richttafeln 2005 G” ersetzt wurden.

Das (BStBl I S. 436 = StuB 1999 S. 495) nimmt zum Übergang auf neue oder geänderte biometrische Rechnungsgrundlagen bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen Stellung. Unter Berücksichtigung der in diesem Schreiben dargelegten Grundsätze ergibt sich für die Anwendung der neuen Richttafeln 2005 G in der steuerlichen Gewinnermittlung nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

1. Steuerliche Anerkennung der „Richttafeln 2005 G”

(1) Die „Richttafeln 2005 G” von Prof. Klaus Heubeck werden als mit den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen i. S. von § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG übereinstimmend anerkannt.

2. Zeitliche Anwendung

(2) Die „Richttafeln 2005 G” können erstmals der Bewertung von Pensionsrückstellungen am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt werden, das nach dem (Tag der Veröffentlichung der neuen Richttafeln) endet. Der Übergang hat e...

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