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Kein nachträglicher Abzug von Anschaffungskosten für Umlaufvermögen bei der Überschussrechnung
– Anmerkungen zum –
Der BFH-Entscheidung ist (nur) im Ergebnis zu folgen; in der Begründung ist sie in mehreren Punkten angreifbar.
Der IV. Senat hat offen gelassen, ob der Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder nach § 5 EStG zu ermitteln sei. Bei der bilanziellen Gewinnermittlung nach § 5 EStG gilt indes der Bilanzenzusammenhang. Notwendiges Betriebsvermögen ist zu bilanzieren; unterlassene Bilanzierungen sind nachzuholen.
Der unterlassene Abzug von Aufwendungen für die Anschaffung von Umlaufvermögen kann bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG – ebenso wie bei der Überschussermittlung nach §§ 8, 9 EStG und im Unterschied zur Anschaffung von Anlagevermögen und zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich – nicht nachgeholt werden.
Das behandelt die Frage, wie zunächst nicht geltend gemachte Anschaffungskosten für Umlaufvermögen bei der Überschussrechung zu behandeln sind. Im Rahmen seiner Anmerkungen zu diesem Urteil kommt der Autor zu dem Schluss, dass der BFH-Entscheidung (nur) im Ergebnis zu folgen ist. Denn in der Begründung ist sie angreifbar: Der IV. Senat hat offen gelassen, ob der Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder...