Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verjährung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren gem. § 12 VVG grundsätzlich in zwei Jahren. Hat der Versicherer die Leistung in einem Versicherungsfall jedoch abgelehnt, wird er von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer hierauf schriftlich hingewiesen wird (§ 12 Abs. 3 VVG).
In Einzelfällen kann es dem Versicherer unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf den Fristablauf zu berufen. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Versicherer den Eindruck erweckt hat, er werde den Fristablauf nicht geltend machen oder wenn er den Versicherungsnehmer hinsichtlich des Laufs der Frist verwirrt hat. Diese Situation war in einem vom BGH entschiedenen ...