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BBKM 2/2006 S. 26

Hinweis auf Elternzeit im Arbeitszeugnis

Der Arbeitgeber ist nur in bestimmten Fällen berechtigt, im Arbeitszeugnis die Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) zu erwähnen. Die Elternzeit eines Arbeitnehmers darf dann in einem Arbeitszeugnis erwähnt werden, wenn die Ausfallzeit nach Dauer und Lage so erheblich ist, dass bei der Nichterwähnung für Dritte sonst ein unzutreffender Eindruck über den objektiven Verlauf des Arbeitsverhältnisses entstünde (, DB 2005 S. 2474 f.).

In dem Fall, den das BAG zu entscheiden hatte, war der Kläger drei Jahre als Koch beschäftigt. Er war allerdings nur ein Jahr tätig und die restlichen zwei Jahre in Elternzeit. Die Beklagte erteilte dem Kläger ein Zeugnis, in dem sie die Elternzeit im Einzelnen aufführte. Der Kläger machte im Rahmen seiner Klage auf Berichtigung des Zeugn...