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Besteuerung der Erträge aus nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtigen Versicherungen
Das BMF hat in einem Schreiben ausführlich zur steuerlichen Behandlung von nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtigen Versicherungen Stellung genommen. Der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterliegen die Erträge aus folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall (kapitalbildende Lebensversicherungen): Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird, und Kapitalversicherungen mit Sparanteil. Ebenfalls unterliegen der Besteuerung die Erträge aus Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückzahlung.
Ein BBV-Beitrag wird Ihnen in Kürze einen Überblick über dieses wichtige Schreiben verschaffen.