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Freibetrag bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht
Ist § 16 Abs. 2 ErbStG verfassungskonform, aber EU-rechtswidrig?
Während § 16 Abs. 1 ErbStG bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht – je nach Steuerklasse – persönliche Freibeträge zwischen 5.200 € und 307.000 € vorsieht, wird bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht ein einheitlicher Freibetrag von nur 1.100 € gewährt. Mit aktuellem Urteil v. - II R 56/03 NWB JAAAB-69776 hat der BFH nun entschieden, dass § 16 Abs. 2 ErbStG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, aber möglicherweise im Widerspruch zu der durch den EG-Vertrag gewährleisteten Kapitalmarktfreiheit steht.
I. Sachverhalt
Die Klägerin ist Miterbin ihres verstorbenen Ehemanns. Vor dessen Tod lebte das Ehepaar als deutsche Staatsangehörige in Österreich, ohne innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Erbfall einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt zu haben. In den Nachlass fiel auch ein in Deutschland belegenes Grundstück. Das deutsche Finanzamt berücksichtigte bei der Festsetzung der Erbschafsteuer insoweit gem. § 16 Abs. 2 ErbStG (in der bis zum geltenden Fassung) lediglich einen Freibetrag von 2.000 DM. Die Klägerin ist aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen der Ansicht, dass der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG anzusetzen sei. Bei dem Grundstück habe es sich um das wesentliche Vermögen des Ehegatten gehandelt.