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SteuerStud Nr. 1 vom Seite 10

Die vorläufige Steuerfestsetzung - tatbestandliche Voraussetzungen und Verfahren

von Dipl.-Betriebswirt (BA) Dominik Müller, Köln/Meckenbeuren

I. Einführung

Die Vorschrift des § 165 AO ermöglicht durch eine insoweit vorläufige Steuerfestsetzung die Berücksichtigung ungewisser steuertatbestandlicher Sachverhalte, die zum Zeitpunkt der Festsetzung nicht abschließend geklärt werden können. Sinn und Zweck ist demnach die endgültige Steuerfestsetzung des Teils der Steuer, den der Steuerpflichtige in jedem Falle schuldet, insoweit tritt materielle Bestandskraft ein.

Die materielle Bestandskraft hinsichtlich der ungewissen Besteuerungsvoraussetzungen wird aufgeschoben. Nur hinsichtlich dieser Voraussetzungen ist nach Klärung der Sachlage eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 2 AO möglich.

§ 165 AO findet ausschließlich auf Steuerbescheide und diesen gleich gestellte Verwaltungsakte (z. B. Feststellungsbescheide gem. § 181 Abs. 1 AO) Anwendung. Demnach gilt diese Vorschrift nicht für Steuerverwaltungsakte, die unter §§ 130, 131 AO fallen (z. B. Haftungsbescheide).

Die vorläufige Steuerfestsetzung erfolgt mittels eines Vorläufigkeitsvermerks, der wie der „Vorbehalt der Nachprüfung” (§ 164 AO) eine unselbständige Nebenbestimmung zum Steuerbescheid darstellt.

Weiterer Zweck vorläufiger Steuerfestsetzungen ist die Vermeidung von Massenrechtsbeh...

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