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Strafrecht; | Verminderung der Schuldfähigkeit bei einem Blutalkoholgehalt zwischen 2 und 3 Promille
Der BGH geht bisher davon aus, daß die Schuldfähigkeit eines Straftäters in aller Regel erheblich vermindert ist, wenn er zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2 bis 3 Promille aufgewiesen hat. Von dieser Rechtsprechung will der 1. Strafsenat des ) abweichen und hat bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob sie an ihrer bisherigen Rechtsprechung festhalten. Nach Ansicht des 1. Strafsenats ist die Steuerungsfähigkeit für trinkgewohnte Menschen auch bei hohen Blutalkoholkonzentrationen sehr oft noch uneingeschränkt erhalten, während wenig trinkgewohnte Menschen bereits bei wesentlich niedrigeren Werten deutliche Ausfallerscheinungen zeigen; deshalb müssen im Einzelfall neben dem Blutalkoholwert auch die Persönlichkeit und das Erscheinungsbild...