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Teilwertabschreibung und Rangrücktritt bei eigenkapitalersetzenden Darlehen
Anmerkungen zum
Ist in einer Rangrücktrittsvereinbarung nicht präzise formuliert, ob die Darlehensverbindlichkeit nur aus künftigen Gewinnen oder aber auch aus einem Liquidationsüberschuss oder auch aus sonstigem freien Vermögen zu tilgen ist, so führt dies allein nicht zur gewinnerhöhenden Auflösung der Darlehensverbindlichkeit nach § 5 Abs. 2a EStG (a. A. BStBl 2004 I S. 850).
Die Teilwertabschreibung auf ein eigenkapitalersetzendes unverzinsliches Darlehen, das der Gesellschafter des Besitzunternehmens der Betriebs-GmbH gewährt, ist nur dann zulässig, wenn der Gesellschafter auch auf seine Beteiligung an der Betriebs-GmbH eine Teilwertabschreibung vornehmen dürfte. Die Unverzinslichkeit des Darlehens liefert jedoch keine Begründung für eine Teilwertabschreibung.
I. Sachverhalt
Zwischen einer Besitz-GbR und einer Betriebs-GmbH bestand eine Betriebsaufspaltung. Die Gesellschafter der Besitz-GbR gewährten der Betriebs-GmbH, an der sie ebenfalls beteiligt waren, eigenkapitalersetzende unverzinsliche Darlehen. 1999 vereinbarten die Gesellschafter und die Betriebs-GmbH einen Rangrücktritt, dessen genaue Regelungen das FG aber nicht ermittelt hatte. Die Gesellschafter wiesen i...