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Keine Hinzurechnung einer Avalgebühr nach § 8 Nr. 1 GewStG
Unter den Begriff des „Entgelts” in § 8 Nr. 1 GewStG fallen nicht alle Aufwendungen, die durch die Kreditaufnahme verursacht sind, sondern nur solche, die im weitesten Sinn Gegenleistungen für die Überlassung des Fremdkapitals sind. Eine Avalgebühr für eine Ausfallbürgschaft zu Gunsten des Darlehens eines Dritten ist nicht dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen, auch wenn sich die Avalgebühr wie Zinsen i. d. R. nach der Höhe und der Laufzeit des Kredits richtet (BFH-Az.: IV R 55/05).