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FG Münster 23.07.2003 10 K 4968/02 E, BBK 3/2006 S. 4573

Keine Kürzung einer Ansparrücklage um einen Restbuchwert

Bei der Berechnung einer Ansparrücklage ist der verbleibende Restbuchwert am Ende der Nutzung nicht abzuziehen. Im Urteilsfall hatte ein Landwirt eine Ansparrücklage für die Aufzucht von Milchkühen gebildet. Das Finanzamt wollte bei der Berechnung der Rücklage den Schlachtwert der Tiere am Ende der Nutzung abziehen. Das FG Münster hält es für nicht erforderlich, dass sich das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut des Anlagevermögens durch die Nutzung verbraucht. Eine Ansparrücklage komme auch dann in Betracht, wenn ein Wirtschaftsgut vor dem Ende der Nutzung veräußert wird (BFH-Az.: IV R 26/05).

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