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Sanierung und Unterhaltung städtischer Schulen
Die mit der Zweckbindung für die Erhaltung und Sanierung von Schulen geleistete Zuwendung einer GmbH an ihre Trägerkörperschaft – einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – ist unschädlich für die Anerkennung deren Gemeinnützigkeit. Die Zuwendung ist wegen der Zweckbindung für steuerbegünstigte Zwecke keine für die Gemeinnützigkeit der Eigengesellschaft schädliche Gewinnausschüttung. Für die Behandlung der Eigengesellschaft ist es unbeachtlich, ob die Zuwendung zugleich die Kriterien für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung erfüllt.