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Übergangsgelder keine Entschädigungszusatzleistungen
Eine infolge einer betriebsbedingten Kündigung gezahlte Abfindungszahlung ist keine tarifbegünstigte Entschädigung, wenn der Entlassene daneben noch über mehrere Jahre erhebliche Übergangsgelder erhält, die nicht auf einer schon vor der Kündigung bestehenden Rechtsgrundlage beruhen (z. B. Anspruch aufgrund des Arbeitsvertrags, eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung), sondern auf einem anlässlich der Kündigung abgeschlossenen Ruhegehaltsabkommen.