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Mitwirkung an Fernsehwerbespot
Beschränkt sich die Mitwirkung einer Berufsschauspielerin an einem Fernsehwerbespot für ein Produkt darauf, dass sie für eine Dauer von rund 20 Sekunden sich selbst als Benutzerin des Produkts spielt und dieses samt seinen Vorzügen anpreist, handelt es sich hierbei nicht um eine künstlerische Tätigkeit. Die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte unterliegen der Gewerbesteuer.