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Zuflusszeitpunkt bei Ausübung von Aktienoptionsrechten
Der geldwerte Vorteil aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten fließt dem Arbeitnehmer nicht bereits im Zeitpunkt der Ausübung der Option zu, sondern erst dann, wenn die Aktien in sein Depot eingebucht werden oder ihm übergeben bzw. übersandt worden sind. Da die Gewährung der Aktienoption die Tätigkeit der Berechtigten von der Optionseinräumung bis zur Optionsausübung als sog. „Anreiz-Lohn” honorieren soll, ist auf den zugeflossenen geldwerten Vorteil die Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG zu gewähren.