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Kürzung von Schuldzinsen bei Personengesellschaften
Ist eine Personengesellschaft Subjekt der Gewinnermittlung, kommt es zur Ermittlung von Über- bzw. Unterentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG maßgeblich auf deren Gesamtgewinn unter Einbeziehung von Ergänzungs- und Sonderbilanzen an. Der Sockelbetrag ist nur einmal, nicht in einer der Zahl der Gesellschafter entsprechenden Anzahl anzusetzen.