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BFH 17.04.1996 VI R 29/94

Lohnsteuer; | keine Fortbildungskosten bei Zweitstudium (Sozialwissenschaften) eines städtischen Beamten (§§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG)

Die Aufwendungen eines als Dipl.-Verwaltungswirt (FH) ausgebildeten städtischen Beamten für ein nebenberufliches Universitätsstudium der Sozialwissenschaften sind entsprechend dem nicht als WK (Fortbildungskosten) abziehbar.

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