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Umwandlungssteuer | Nach § 18 Abs. 4 UmwStG gewerbesteuerpflichtiger Gewinn
Nach § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 können nicht auch diejenigen stillen Reserven der Gewerbesteuer unterworfen werden, die in den Buchwertansätzen solchen Betriebsvermögens ruhen, welches bereits vor der Verschmelzung im Betrieb des aufnehmenden Rechtsträgers (Einzelunternehmen oder Personengesellschaft) vorhanden war. Dies hat der NWB JAAAB-75614 entschieden. – Anmerkung: Der BFH hat eine verdeckte Regelungslücke gesehen und sich zu einer der „gleichheitskonformen und folgerichtigen Verwirklichung des Normzwecks Rechnung tragenden Reduktion” des Gesetzeswortlauts entschlossen. Im Streitfall ist die Betriebs-GmbH durch Verschmelzung auf das Besitz-Einzelunternehmen umgewandelt und das Einzelunternehmen sodann innerhalb der Fünfjahresfrist veräußert worden, die nach § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 zur Gewerbesteuerpflicht ...