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FG Rheinland-Pfalz 19.10.1995 4 K 1798/93
Grunderwerbsteuer; | Rückübertragung von Grundstücken
Ein Übertragungsvertrag, mit dem bei Beendigung eines Entwicklungsträgervertrags Grundstücke rückübertragen werden, unterliegt der GrESt, soweit er nicht als Rückerwerb vorher treuhänderisch übertragener Grundstücke von der Besteuerung ausgenommen ist ().