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FG Köln Urteil v. - 10 K 1364/02 EFG 2006 S. 492 Nr. 7

Gesetze: EStG § 20 Abs 1 Nr 6, EStG § 10 Abs 2 Satz 2 Buchst a

Kapitaleinkünfte:

Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherung als Sicherung eines Darlehens

Leitsatz

1) Wird ein mittels Kapitallebensversicherung abgesichertes Darlehen nur teilweise steuerschädlich verwendet, sind die Zinsen aus der Lebensversicherung insgesamt und nicht nur anteilig steuerpflichtig.

2) Anteile an offenen Aktienfonds gehören nicht zu den privilegierten Wirtschaftsgütern im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG, weil das zulässige Vermögen des Aktienfonds neben Aktien und GmbH-Anteilen auch Kapitalforderungen umfassen darf. Daher sind außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Lebensversicherungen enthalten sind, steuerpflichtige Einkünfte im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 708 Nr. 12
EFG 2006 S. 492 Nr. 7
INF 2006 S. 210 Nr. 6
StBW 2006 S. 1 Nr. 5
FAAAB-75410

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FG Köln, Urteil v. 24.11.2005 - 10 K 1364/02

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