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Einkommensteuer; | Rückstellungen für Prozeßkosten, Prozeßzinsen, Resturlaubsverpflichtungen, betriebliche Altersvorsorge und künftige Beitragsverpflichtungen gegenüber dem Pensionssicherungsverein
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefaßt: (1) Künftige Prozeßkosten für ein am Bilanzstichtag noch nicht anhängiges Beratungsverfahren oder Revisionsverfahren können grundsätzlich nicht zurückgestellt werden. (2) Prozeßzinsen, die für die Dauer eines am Bilanzstichtag noch nicht anhängigen Rechtsmittelverfahrens künftig entstehen können, können zu diesem Stichtag noch nicht zurückgestellt werden. (3) Rückständige Urlaubsverpflichtungen sind in Höhe des Urlaubsentgelts zu passivieren, das der ArbG hätte aufwenden müssen, wenn er seine Zahlungsverpflichtung bereits am Bilanzstichtag erfüllt hätte (Bestätigung der ,BStBl II 910, und v. , BStBl II 446). (4) Eine sich aus § 16 BetrAVG ergebende künftige Rentenanpassungspflicht kann die Pensionsrückstellu...