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Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins
Der Leiter einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins muss nicht im Umkreis von 50 km wohnen. Eine Bestimmung darüber, dass der Beratungsstellenleiter im Nahbereich der Beratungsstelle wohnen müsse, besteht nicht. Derartige Regelungen sind nur in § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG hinsichtlich des Leiters einer auswärtigen Beratungsstelle eines Steuerberaters und in § 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG hinsichtlich eines Mitglieds des Vorstands, Geschäftsführers oder persönlich haftenden Gesellschafters von Steuerberatungsgesellschaften getroffen worden. Diese Regelungen lassen sich aber nicht analog auf den Leiter einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins übertragen.