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Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs
Ein Grundstücksgeschäft ist nicht vollständig rückgängig gemacht i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG, so lange im Grundbuch eine Grundschuld zur Sicherung des vom Käufer zur Finanzierung aufgenommenen Darlehens sowie eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Erwerbers eingetragen sind und der Veräußerer (bzw. hier dessen Insolvenzverwalter) von der Löschungsbewilligung keinen Gebrauch macht, sondern erklärt, dass er den geschlossenen Kaufvertrag für wirksam halte und erfüllen wolle.