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Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten
Hat ein Steuerpflichtiger zu Unrecht Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten, die tatsächlich nicht geflossen sind, als sonstige Einkünfte versteuert, scheidet eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach § 174 AO aus, da keine Verknüpfung zwischen Versteuerung beim Empfänger einerseits und Abzug beim Zahlenden andererseits besteht.