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Auflösung einer Gesellschaft bei Widerruf des Auflösungsbeschlusses
Neben der zivilrechtlichen Auflösung einer Kapitalgesellschaft ist weitere Voraussetzung für die Entstehung eines Auflösungsverlusts i. S. von § 17 EStG, dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter nicht mehr mit Zuteilungen oder Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen rechnen konnte und feststand, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende wesentliche Veräußerungs- oder Aufgabekosten anfallen werden. Wenn noch nicht mit der Vermögensverteilung begonnen wurde, kann eine Liquidation nach erfolgtem Auflösungsbeschluss regelmäßig durch – grundsätzlich formfreien – Fortsetzungsbeschluss rückgängig gemacht werden. Ein solcher Fortsetzungsbeschluss ist jedoch nur zulässig, wenn zumindest keine Überschuldung i. S. des § 63 GmbHG vorliegt.