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Abweichende Messbetragsfestsetzung aus Billigkeitsgründen?
Die Befugnis des Finanzamts zur Festsetzung von Realsteuermessbeträgen schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Satz 1 AO ein, soweit für solche Maßnahmen in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer Obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Existiert eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Richtlinien zu einer abweichenden Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung nicht, ist diese mangels Zuständigkeit des Finanzamts abzulehnen.