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NWB 4/2006 S. 36

Öffentlicher Dienst | Altersteilzeitarbeit für Beschäftigte des Bundes

Mit Rundschreiben v. (GMBl 2005 S. 1346) hat das BMI für Beamte sowie für den Tarifbereich in der Bundesverwaltung angeordnet, dass ab sofort Anträgen auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse der Altersgruppe 55 bis 59 nicht mehr entsprochen werden darf. Ausnahmen gelten für schwerbehinderte Beschäftigte sowie in Stellenabbaubereichen. Die Bewilligung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen für Tarifbeschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, steht nach § 2 Abs. 3 TV ATZ unter dem Vorbehalt, dass keine dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründe entgegenstehen. Solche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn die Bewilligung dazu führen würde, dass mehr als 5 v. H. einer Behörde ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis unterhalten würden.

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