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Strafprozessrecht | Durchsuchung bei „schwachem” Anfangsverdacht
Insbesondere bei Wohnungsdurchsuchungen müssen (auch) tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs (hier: Fördermittelbetrug) in einer Durchsuchungsanordnung enthalten sein; es sind also, wenn auch knappe, aber doch aussagekräftige Tatsachenangebote erforderlich. Bei geringem Verdacht des Tatvorwurfs oder bei schwachem Tatverdacht ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten. Trotz Beendigung einer Durchsuchungsmaßnahme ist eine Beschwerde des Betroffenen gegen die Maßnahme im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs in das Wohnungsgrundrecht (Art. 13 GG) zulässig (LG Mühlhausen, Beschluss v. - 9 Qs 16/05, wistra 2005 S. 473).