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Gewillkürtes Betriebsvermögen – Verwirrung statt Klärung!
Eigentlich nichts Neues: Bei Wirtschaftsgütern, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind, ist – bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 v. H. bis zu 50 v. H. – ein Ausweis dieser Wirtschaftsgüter als gewillkürtes Betriebsvermögen in vollem Umfang möglich.
So hätte es denn auch in dem Beispiel in Beratung aktuell 3/2006 zum Entnahmewert eines Fahrzeugs im gewillkürten Betriebsvermögen sein sollen. Doch im Eifer des Gefechts, die unklaren Ausführungen des Gesetzgebers in seinem Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen verständlich zu machen, wurde lediglich ein privater Nutzungsanteil des Pkw von 20 v. H. angesetzt. Damit gehört der Pkw allerdings zum notwendigen statt gewillkürten Betriebsvermögen, was Ihnen natürlich sofort aufgefallen ist. Statt Klärung nur Verwirrung! Hier deshalb noch einmal das korrigierte Beispiel:
A fährt einen Geschäftswagen, den er für einen Kaufpreis von 25 000 € (netto) erworben hat. Das Fahrzeug wird über einen Zeitraum von 5 Jahren abgeschrieben, die jährliche AfA beträgt also 5 000 €. An sonstigen Kosten sind für das Fahrzeug insgesamt 8 000 € angefallen. Die Gesamtfahrleistung beträgt 20 000 km,...