Oberfinanzdirektion Koblenz - S 0338 A - St 35 2

Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO)

Bezug:

Mit gleichlantenden Erlassen vom ist die vorläufige Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge hinsichtlich anhängiger Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO) neu geregelt worden:

„Im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes sind sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags in vollem Umfang für vorläufig zu erklären. Femer sind sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2004 hinsichtlich der Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom (BGBl 2003 I S. 3076, BGBl 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften vorläufig durchzuführen.

In die Gewerbesteuermessbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

Erhebungszeiträume vor 2004:

„Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes in vollem Umfang vorläufig.

Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob das Gewerbesteuergesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen des Gewerbesteuergesetzes als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Aufhebung oder Änderung dieses Gewerbesteuermessbescheids erfordern, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.”

Erhebungszeiträume ab 2004:

„Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes in vollem Umfang vorläufig. Sie ist ferner vorläufig hinsichtlich der Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom (BGBl 2003 I S. 3076, BGBl 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften.

Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob die bei der Festsetzung angewandten Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die angewandten Vorschriften als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Aufhebung oder Änderung dieses Gewerbesteuermessbescheids erfordern, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.”

Im Übrigen gelten die im  IV 17 – S 0338 – 54/05 (BStBl 2005 I S. 794) getroffenen Regelungen entsprechend.

Die gleich lautenden Erlasse vom (BStBl 2004 I S. 915) werden aufgehoben.”

Zusatz der OFD:

Sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags waren bereits bisher im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes vorläufig zu erlassen (vgl. Rdvfg. vom  – S 0338 A – St 35 2). Für Kalenderjahre ab 2004 sind sie nach o.a. BMF-Schreiben hinsichtlich der Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom (BGBl 2003 I S. 3076, BGBl 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften ebenfalls vorläufig vorzunehmen.

Die in dieser Sache anhängigen Einspruchsverfahren sind nach Bezugsverfügung vom in der Weise zu erledigen, dass die betreffenden Bescheide nachträglich hinsichtlich der Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom (BGBl 2003 I S. 3076, BGBl 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften für vorläufig erklärt werden, falls vom Einspruchsführer nach Aufforderung durch das Finanzamt keine anderen Gründe, die eine Verfahrensruhe rechtfertigen, angeführt werden.

Der Programmeinsatz erfolgte bereits zum .

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 0338 A - St 35 2

Fundstelle(n):
IAAAB-74972