1) Wirtschaftliches Eigentum i.S. von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO umfasst eine Mehrzahl ungleichartiger "zivilrechtlicher
Rechtslagen", die Nichteigentümern eine eigentumsähnliche Position verschaffen.
2) Wirtschaftliches Eigentum liegt insbesondere dann vor, wenn der Nutzungsberechtigte, der die Kosten für die Wohnung getragen
hat, aufgrund eindeutiger im voraus getroffener und tatsächlich durchgeführter Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht
und Sachherrschaft - unter dauerndem Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers - innehat.
3) Diese zur Herstellung einer neuen Wohnung auf fremden Grund und Boden entwickelten Grundsätze gelten im Fall eines Anbaus
an eine auf fremden Grund und Boden befindliche Wohnung entsprechend.
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