Abweichende Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung aus Billigkeitsgründen ?
Leitsatz
1. Die Befugnis des Finanzamts zur Festsetzung von Realsteuermessbeträgen schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163
Satz 1 AO ein, soweit für solche Maßnahmen in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer Obersten
Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind.
2. Für den Streitfall existiert eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Richtlinien zu einer abweichenden Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung
nicht, so dass diese mangels Zuständigkeit des Finanzamts abzulehnen war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAB-74955
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 05.10.2005 - V 205/2004
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