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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 688/01

Gesetze: GrEStG 1997 § 16 Abs. 1 Nr. 2, GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 1

Erstattung von Grunderwerbsteuer

Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs

Leitsatz

Ein Grundstücksgeschäft ist nicht vollständig rückgängig gemacht im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG, so lange im Grundbuch eine Grundschuld zur Sicherung des vom Käufer zur Finanzierung aufgenommenen Darlehens sowie eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Erwerbers eingetragen sind, und der Veräußerer (bzw. hier dessen Insolvenzverwalter) von der Löschungsbewilligung keinen Gebrauch macht, sondern erklärt, dass er den geschlossenen Kaufvertrag für wirksam halte und erfüllen wolle.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAB-74936

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 31.03.2004 - 3 K 688/01

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