Ein Grundstücksgeschäft ist nicht vollständig rückgängig gemacht im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG, so lange im Grundbuch
eine Grundschuld zur Sicherung des vom Käufer zur Finanzierung aufgenommenen Darlehens sowie eine Auflassungsvormerkung zu
Gunsten des Erwerbers eingetragen sind, und der Veräußerer (bzw. hier dessen Insolvenzverwalter) von der Löschungsbewilligung
keinen Gebrauch macht, sondern erklärt, dass er den geschlossenen Kaufvertrag für wirksam halte und erfüllen wolle.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAB-74936
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 31.03.2004 - 3 K 688/01
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.