Keine Zulassung als Steuerberater für Inhaber eines
landwirtschaftlichen Betriebs mit nicht unerheblichen Umsätzen
Leitsatz
1. Als Tätigkeit, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht
vereinbar ist, gilt nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG insbesondere eine
gewerbliche Tätigkeit. Wie die Gesetzesformulierung
„insbesondere” belegt, handelt es sich bei dieser Regelung um
keine abschließende Aufzählung inkompatibler Tätigkeiten, so
dass auch die Tätigkeit als Landwirt mit dem Beruf des Steuerberaters
nicht vereinbar ist.
2. Dafür ist nicht die Dauer des Arbeitseinsatzes in der
Landwirtschaft, sondern die Inhaberschaft des landwirtschaftlichen Betriebs
ausschlaggebend.
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.10.2003 - 4 K 32/03
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