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BFH 29.09.2005 II R 36/04, StuB 24/2005 S. 1065

Grunderwerbsteuer | Keine Rückgängigmachung einer versagten Steuerbefreiung

Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand über und scheidet einer der bisherigen Miteigentümer aus der Gesamthand aus mit der Folge, dass die Übertragung seines Miteigentumsanteils auf die Gesamthand nicht nach § 5 Abs. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist, ist die Festsetzung von Grunderwerbsteuer für diesen Erwerbsvorgang nicht in entsprechender Anwendung des § 16 GrEStG aufzuheben, wenn später die Rückgängigmachung dieses Ausscheidens vereinbart wird.NWB JAAAB-71139

Praxishinweise: § 16 GrEStG betrifft allein die Rückgängigmachung von steuerbaren Grundstücksumsätzen nach § 1 GrEStG. Die Vorschrift ist aber nicht anwendbar, wenn nicht der Grundstücksumsatz, sondern nur die Änderung der Gesellschaftsverhältnisse rückgängig gemacht wird. Die bei dem Grundstücksumsatz versagte Steuer...

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