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Grunderwerbsteuer | Keine Vereinigung bzw. Übertragung aller Anteile durch Verschmelzung des Organträgers
Die Verschmelzung einer Organträgerin, die 87,5 v. H. der Anteile an einer Organgesellschaft hält, die wiederum zu 100 v. H. Anteilseignerin an grundstücksbesitzenden Gesellschaften ist, auf eine – bislang – außerhalb des Organkreises stehende neue Organträgerin unter Fortsetzung des Organschaftsverhältnisses führt weder zu einer Vereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG) noch zur Übertragung (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG) aller Anteile an den grundstücksbesitzenden Gesellschaften.▶NWB YAAAB-68131
▶Praxishinweise: Durch die Besteuerungstatbestände des § 1 Abs. 3 Nrn. 2 und 4 GrEStG soll eine (wirtschaftlich) veränderte Zurechnung von Grundstücken grunderwerbsteuerlich erfasst werden. Ist die zu verschmelzende Gesellschaft bereits zu 100 v. H. an der grundstücksverwaltenden Gesellschaft beteiligt, so kann bei Begründung eines neuen Organkr...