Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorzeitige Auflösung einer Ansparrücklage
(1) Erklärt der Stpfl., eine Ansparrücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG vorzeitig – d. h. bereits mit Wirkung für das Folgejahr ihrer Bildung – auflösen zu wollen, so dokumentiert er damit eindeutig, dass er von der geplanten Investition Abstand genommen hat. Damit entzieht er einer nur teilweisen Fortführung der Rücklage bis zum Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 EStG die rechtliche Grundlage. (2) Das Recht zur vorzeitigen Auflösung der Ansparrücklage kann längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden, auf welche sich die Auflösung auswirken soll (Bezug: § 7g Abs. 3 bis 6 EStG).▶NWB PAAAB-71137
▶Praxishinweise: (1) Das Urteil des BFH befasst sich mit der freiwilligen Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3, Abs. 6 EStG; es handelt sich dabei um die Revisionsentscheidung zu dem in der StuB 2004 ...